68. XI. Schlußbestimmungen. § 96. Diejenigen Vorschriften dieser Verfügung, welche sich auf die Herstellung der zur Durchführung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau erforderlichen Einrichtungen beziehen, treten sofort in Wirksamkeit. Im übrigen tritt die Verfügung am 1. April 1903 in Kraft. Mit diesem Tage treten die Verfügungen des Ministeriums des Innern vom 20. März 1877, betreffend den Transport der zum Schlachten bestimmten Kälber und Schweine (Reg. Blatt S. 31), und vom 21. August 1879, betreffend die Beaufsichtigung des Verkehrs mit Fleisch (Neg. Blatt S. 243), außer Geltung. Die bestehenden Anordnungen in Betreff der Besichtigung der Schlächtereien rc. an- läßlich der Gemeinde= und der Bezirksmedizinalvisitationen bleiben unberührt. 8097. Sofern bei den am 1. April 1903 bestehenden Gewerbebetrieben durch die Vor— schriften der §§ 5, 54, 55, 56 Neueinrichtungen oder Anderungen der bestehenden Ein- richtungen notwendig werden, kann zur Ausführung derselben auf Antrag der Beteiligten durch das Oberamt Frist bis zum 1. April 1906 bewilligt werden. Stuttgart, den 1. Februar 1903. Pischek.