89 .l von den Vertretern der Arbeitgeber, .l von den richterlichen Beamten, .l von den ständigen Mitgliedern, . von dem Vorsitzenden. Die Reihenfolge der Abstimmung der Mitglieder innerhalb der unter 2 bis 5 er- wähnten Gruppen richtet sich nach dem Dienstalter dergestalt, daß das jüngste Mitglied zuerst stimmt. Bei gleichem Dienstalter hat das dem Lebensalter nach jüngere Mitglied zuerst zu stimmen. 89. Die Entscheidungen, soweit sie nicht in das Sitzungsprotokoll (§ 21) aufgenommen werden, sind von dem Berichterstatter zu entwerfen und in der Urschrift außer von diesem von dem Vorsitzenden zu zeichnen; vergl. jedoch § 27. Die Verfügungen und Entscheidungen ergehen unter der Bezeichnung: „Das Königlich Württembergische Landes-Versicherungsamt“, und werden in der Ausfertigung von dem Vorsitzenden vollzogen. cC SG# II. Geschäftsgang und Verfahren in besonderen Fällen. § 10. In den Fällen des § 16 Abs. 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, und des § 110 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Invalidenversicherungs- gesetzes gelten die nachstehenden besonderen Vorschriften (§§ 11 bis 30). F 11. Das Landes-Versicherungsamt entscheidet in den Fällen des § 16 Abs. 1 des Reichs- gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, unter denen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß, und unter Zuziehung von zwei richter- lichen Beamten. In den Fällen des § 110 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes entscheidet das Landes-Versicherungsamt in der Besetzung von 4 Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, unter denen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß, und unter Zuziehung eines richterlichen Beamten.