97 Verfügung des Ministerinms des Innern, betressend die geschreibung zu Gesuchen um die Genehmigung von Dampfkesselanlagen. Vom 3. März 1903. In Abänderung der §§ 26 und 27 der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, welche einer besonderen Ge- nehmigung bedürfen, vom 14. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 350) wird folgendes verfügt: Den Gesuchen um die Erteilung der Genehmigung zu Dampfkesselanlagen ist an Stelle der in den §§ 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 vorgeschriebenen Beschreibung des Kessels eine Beschreibung in drei Ausfertigungen beizufügen, welche nach dem in der Anlage bei- gegebenen Muster für feststehende und bewegliche Dampfkessel und Dampfschiffskessel aus- zufertigen und von dem Verfertiger und dem Unternehmer unter Angabe des Datums zu unterzeichnen ist.) Diese Vorschrift tritt mit dem 1. Mai ds. Is. in Kraft, kann übrigens auch sofort befolgt werden. Stuttgart, den 3. März 1903. Pischek. ) Diese Formulare können von dem Bureau des württ. Dampfkefselrevisionsvereins gegen Koftenersatz be- zogen werden.