111 9. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Freitag den 27. März 1903. Inhalt: Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend den Gefangenentransport (Gefangenen-Trans- vortordnung). Vom 21. März 1903. Verfügung der Ministerien der Jußstiz und des Innern, betreffend den Gefangenentransport (Gefangenen-Transportordunng). Vom 21. März 1903. Zur Regelung des Gef transportwesens wird im Einvernehmen mit den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abteilung für die Verkehrsanstalten, des Kriegswesens und der Finanzen nachstehendes verfügt: Erster Abschnitt. Beförderung der Transportgefangenen. I. Allgemeine Bestimmungen. Behörden, welche Gefangenentransporte anzuordnen haben. § 1. Als Behörden, welche Gefangenentransporte im Sinne dieser Verfügung anzuordnen haben, kommen in Betracht: 1) die Gerichte, die Untersuchungsrichter, die Staatsanwaltschaften und die Vorstände der gerichtlichen Strafanstalten;