112 2) die Stadtdirektion Stuttgart, die Oberämter und die Hafendirektion Friedrichs- hafen; 3) die Ortspolizeibehörden. Die Vorschriften dieser Verfügung finden Anwendung auf den Transport aller Gefangenen (der gerichtlichen und der polizeilichen Gefangenen), deren Beförderung auf Anordnung der in Ziff. 1 bis 3 bezeichneten Behörden erfolgt. Als die den Transport anordnende Behörde gilt diejenige, welche den Transport des Gefangenen unmittelbar in Vollzug setzt. 82. Die in § 1 Abs. 1 genannten Behörden haben die bei ihnen anfallenden Gefangenen- transporte ohne Vermittlung einer anderen Behörde einzuleiten. Insbesondere findet eine Übergabe der bei den Justizbehörden zur Beförderung kommenden Gefangenen an das Bezirksamt behufs Vollziehung des Transports nicht statt. 83. Den Justizbehörden liegt die Anordnung und Einleitung der bei ihnen anfallenden Transporte der gerichtlichen Gefangenen ob. Unter gerichtlichen Gefangenen sind insbesondere zu verstehen: 1) Gefangene, welche auf Anordnung einer württembergischen Justizbehörde aus einem Gerichtsgefängnis in ein anderes solches innerhalb oder außerhalb Württem- bergs abzuliefern sind; 2) Gefangene, welche auf Anordnung einer nichtwürttembergischen deutschen Behörde einer württembergischen Justizbehörde zuzuliefern sind; 3) Personen, welche im Auslieferungsverkehr Württembergs mit ausländischen Staaten wegen gerichtlich strafbarer Handlungen aus einem württembergischen Gerichtsgefängnis in das Ausland oder behufs Üibergabe an die ausländischen Behörden an die württembergische Grenze zu verbringen sind (zu vergl. § 6 der K. Verordnung vom 17. Juni 1890, betreffend die Zuständigkeit und das Ver- fahren bei Anträgen auf Auslieferung von Verbrechern an das Ausland, Reg.- Blatt S. 113 in der Fassung der K. Verordnung vom 22. Dezember 1902, Reg Blatt S. 601);