113 4) Personen, welche im Auslieferungsverkehr ausländischer Staaten mit Württemberg wegen gerichtlich strafbarer Handlungen an eine württembergische Justizbehörde zu verbringen sind; 5) gerichtlich verurteilte Personen, welche im Wege des Transports an eine Straf- anstalt einzuliefern sind'); 6) Sträflinge, welche nach verbüßter Strafe aus einer Strafanstalt im Wege des Transports an den Entlassungsort zu verbringen sind (zu vergl. die Verfügungen der Ministerien der Justiz und des Innern vom 17. Januar 1872, betreffend die Maßregeln der Aufsicht und Fürsorge in Beziehung auf die unvermöglichen und auf die unter Polizeiaufsicht gestellten Strafgefangenen unmittelbar vor und nach ihrer Entlassung aus der Strafanstalt, Reg. Blatt S. 12, und vom 22. März 1895, betreffend die Maßregeln bei der Entlassung hilfsbedürftiger Strafgefangener aus einer höheren gerichtlichen Strafanstalt, Reg. Blatt S. 98); 7) Gefangene, welche aus gerichtlichen Strafanstalten oder Gerichtsgefängnissen einer Behörde oder anderen Stelle innerhalb oder außerhalb Württembergs vorzuführen oder in Untersuchungshaft an einen andern Ort zu verbringen oder an die genannten Verwahrungsorte zurückzuführen sind; 8) Gefangene, welche wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Wege der Durchführung von einer nichtwürttembergischen deutschen oder ausländischen Be- hörde an eine andere nichtwürttembergische deutsche oder ausländische Behörde zu verbringen sind, falls eine libernahme des Transports durch württembergische Behörden stattfindet. Ferner sind schon vor der libergabe an die Justizbehörden namentlich auch in Beziehung auf die Transportkosten als gerichtliche Gefangene anzusehen: 9) Personen, welche wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung polizeilich festge- nommen sind und einer Justizbehörde vorgeführt werden (zu vergl. auch Straf- prozeßordnung §§ 127 bis 129) und zwar auch dann, wenn sie nach ihrer Vorführung sofort auf freien Fuß gesetzt werden; ) Hienach fällt die in den §§ 4, 5 der Verfügung des Justizministeriums vom 286. September 1879. be- treffend die Vollstreckung der von den bürgerlichen Gerichten erkannten Freiheitsstrafen, Reg. Blatt S. 365, fest- gesetzte Vermittlung des Oberamts künftig weg.