129 Behörde, welche den Transport angeordnet hat, zurückzusenden oder es ist die Einlieferung in einem Rückschein zu bestätigen. 8 40. Wenn der Gefangene nicht an eine Behörde, sondern an eine andere Stelle, z. B. ein nicht unter staatlicher Verwaltung stehendes Krankenhaus, eine Armenanstalt u. s. w., abzuliefern ist, so finden die Bestimmungen des 8 37 Abs. 1, 4 sowie der 88 38, 39 entsprechende Anwendung. Aufenthalt auf Zwischenstellen. § 41. Ob der Gefangene an diejenige Behörde oder sonstige Stelle, an welche er am Ende des Transports abzuliefern ist, ohne Aufenthalt zu befördern, oder ob nicht ein solcher bei einer Zwischenstelle (Ablösungsstation, Transportstation) zu machen ist, bestimmt sich nach den Umständen des einzelnen Falles (zu vergl. auch § 14, § 15 Abs. 2, § 35). Es ist jedoch jeder nicht unbedingt notwendige Aufenthalt tunlichst zu vermeiden. In Orten, an denen sich der Sitz eines Amtsgerichts oder Bezirksamts befindet, ist der Gefangene nicht der Gemeindebehörde, sondern der staatlichen Behörde (als Zwischen- stelle) zuzuführen. Die Zwischenstelle für den Transport gerichtlicher Gefangener bildet, soweit eine Bezirksbehörde in Betracht kommt, das Amtsgericht. Die Gefangenentransporte, welche über Friedrichshafen als Zwischenstelle zu leiten sind, sind ohne Rücksicht darauf, ob es sich um gerichtliche oder polizeiliche Gefangene handelt, der Hafendirektion daselbst zu- zuweisen. 8 42. Hinsichtlich der Abfertigung und Annahme des Gefangenentransports bei der Zwischen- stelle finden die Bestimmungen der §§ 15 bis 22, 24, 26 bis 32, 37, 39 Abs. 1, 2 ent- sprechende Anwendung. Jedoch hat die in § 31 Abs. 2 vorgeschriebene Durchsuchung von Frauenspersonen auf den Zwischenstellen, wenn nicht besondere Gründe eine Aus- nahme rechtfertigen, zu unterbleiben. Ferner hat die Behörde der Zwischenstelle auf dem Transportschein unbeschadet der Bestimmungen in § 43 Abs. 2, 3 nur den Zeitpunkt (Tag und Stunde) der Ankunft und des Wiederabgangs des Transports, eine Angabe