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über Hautreinheit und Ungezieferfreiheit des Gefangenen (§ 27 Ziff. 5), sowie eine Be- 
merkung über etwa eingetretene besondere Umstände, wie Verzögerung des Transports, 
unterwegs notwendig gewordene Fesselung des Gefangenen u. s. w., einzutragen. 
g 43. 
Die von der Behörde, bei welcher der Transport begonnen hat, in Beziehung auf 
den letzteren getroffenen Anordnungen sind von der Behörde der Zwischenstelle nicht ohne 
erhebliche Gründe zu ändern. 
Werden von dieser Behörde Änderungen vorgenommen, so ist, falls hievon die ur- 
sprünglichen Einträge auf dem Transportschein berührt werden, auf dem letzteren ein die 
Änderungen betreffender Vermerk zu machen. Je nach den Umständen hat die Behörde 
auch in dem Dienstbuch des Gefangenenbegleiters einen entsprechenden Eintrag zu machen 
oder dem Begleiter eine Bescheinigung auszustellen. 
Auch sonst sind etwa erforderlich werdende Richtigstellungen oder Ergänzungen der 
Einträge in dem Transportschein alsbald unter entsprechender Beurkundung zu bewirken. 
Unmöglichkeit der Durchführung des Transports. 
8 14. 
Kann der von dem Gefangenenbegleiter übernommene Transport aus irgend einem 
Grunde, namentlich wegen der Entweichung des Gefangenen, nicht durchgeführt werden, 
so hat der Gefangenenbegleiter unbeschadet etwaiger sonstiger nach allgemeinen Grundsätzen 
oder seiner Dienstvorschrift von ihm sofort zu ergreifender Maßnahmen derjenigen Be- 
hörde, welche ihm den Transport übergeben hat, alsbald Meldung zu erstatten und zu- 
gleich den Transportschein sowie die etwa weiter erhaltenen Urkunden und sonstigen Gegen- 
stände zurückzugeben. 
Der Behörde (Abs. 1) bleibt je nach den Umständen die Veranlassung des weiter 
Erforderlichen vorbehalten. 
II. Besondere Vorschriften für den Gesangenentransport auf der Eisenbahn. 
45. 
Für die Beförderung von Gefangenen auf den württembergischen Staatseisenbahnen 
werden besondere, mit fünf Zellen für je vier Personen versehene, heizbare Gefangenen-