133 genauer Prüfung aller in Betracht kommenden Umstände, insbesondere des Laufs der Gefangenenwagen und der dadurch bedingten Einrichtung der Transportzeit, des Zustands der örtlichen Gefängnisse und der Gewähr für pünktliche Befolgung der für den Ge— fangenentransport bestehenden Vorschriften erfolgen. g 49. Jedem Gefangenenwagen werden nach Bedarf ein oder mehrere Begleiter, in der Regel Landjäger, mitgegeben. Die Benützung des Gefangenenwagens durch Begleiter, welche einem nichtwürttem- bergischen Staat angehören oder zu Transporten, deren Ausführung an sich einem solchen Staat obliegt (z. B. zur Beförderung von der auswärtigen bis zur württembergischen Grenzbehörde), bleibt der Regelung durch besondere Vereinbarung vorbehalten. Die in dieser Beziehung zur Zeit bestehenden Vereinbarungen bleiben, insoweit die Vorschriften dieser Verfügung nicht entgegenstehen, bis auf weiteres in Kraft. § 50. Der Transport der Gefangenen von dem Amtszimmer der absendenden Behörde nach dem Bahnhof und von dem Bahnhof in das Amtszimmer der empfangenden Behörde erfolgt in den Anfangs= und Endstationen für den Gefangenenwagen — soweit erforderlich unter Zuziehung weiterer Begleitmannschaft — durch die zur Begleitung des Gefangenen- wagens bestimmten Personen (§ 49 Abs. 1). Auf denjenigen Zwischenstationen, an welchen sich der Sitz einer der in § 1 Ziff. 1,2 bezeichneten Behörden befindet oder auf denen die für eine solche Behörde bestimmten Ge- fangenen zur Beförderung oder Ablieferung gelangen, muß seitens des Oberamts vor der Ankunft eines jeden Gefangenenwagens ein Landjäger, und im Fall einer Ver- hinderung der Landjägermannschaft ein sonstiger geeigneter Gefangenenbegleiter so zeitig auf den Bahnhof gesandt werden, daß er wenigstens eine Viertelstunde vor der fahrplan- mäßigen Ankunft des Gefangenenwagens dort eintrifft. Dieser Begleiter hat die auf der Eisenbahn zu befördernden (von den zuständigen Justiz= oder Polizeibehörden ihm übergebenen) Gefangenen auf den Bahnhof zu führen und zum Transport zu übergeben, die ankommenden Gefangenen aber zu übernehmen und der zuständigen Behörde zuzuführen.