142 8 63. Die die übergabe des Transportgefangenen an die zuständige nichtwürttembergische Grenzbehörde bewirkenden württembergischen Grenzbehörden haben, unbeschadet der Ver- antwortlichkeit der den Transport anordnenden Behörden für die genaue Einhaltung der bestehenden Vorschriften, zu ihrem Teil dazu beizutragen, daß Schwierigkeiten und Weite- rungen in dem Zulieferungsverkehr möglichst vermieden werden. Sie haben zu diesem Zwecke die mit dem Gefangenen unverschlossen oder unter der Adresse der württem- bergischen Grenzbehörde übergebenen Belege, sowie den Transportschein vor der übergabe an die auswärtige Behörde einer Durchsicht zu unterziehen, auch von ihnen oder von der auswärtigen Behörde etwa erhobene Anstände gegebenenfalls in unmittelbarem, unter Umständen telegraphischem oder telephonischem Benehmen mit der Behörde, welche den Transport angeordnet hat, oder einer etwa in Betracht kommenden weiteren Zwischenstelle, soweit möglich zu beseitigen. 8 64. Soweit erforderlich und angängig, hat die württembergische Grenzbehörde über die Art der Ausführung der Transporte an die auswärtige Grenzbehörde mit dieser letzteren sich ins Benehmen zu setzen und gegebenenfalls die Entschließung des vorgesetzten Ministeriums einzuholen. Die in dieser Hinsicht zur Zeit bestehenden Anordnungen bleiben unberührt. Wird die übernahme des Transports von der auswärtigen Behörde abgelehnt, so ist der Transportgefangene von der die lbergabe bewirkenden württembergischen Grenz= behörde wieder in Gewahrsam zu nehmen und die Behörde, welche den Transport ange- geordnet hat, unverzüglich zu benachrichtigen. Im Einvernehmen mit dieser Behörde hat auch die Entscheidung über den weiteren Verbleib des Transportgefangenen zu er- folgen. Erforderlichenfalls ist Vorlage an die vorgesetzte Behörde (bei gerichtlichen Gefangenen an das Justizministerium) zu machen. 965. Sind Gefangene im Wege des Transports von nichtwürttembergischen deutschen oder ausländischen Behörden an württembergische Behörden abzuliefern, so sind dieselben, falls kein Anstand obwaltet und falls nicht etwa seitens der auswärtigen Behörde von der Vermittlung der württembergischen Grenzbehörde abgesehen oder der Gefangene bei einer