143 auswärtigen Behörde durch württembergische Beamte abgeholt werden sollte, von der württembergischen Grenzbezirksbehörde, und zwar soweit es sich um gerichtliche Gefangene handelt, von dem Amtsgericht, soweit polizeiliche Gefangene in Betracht kommen, von dem Oberamt zu übernehmen und gegebenenfalls an die zuständige Behörde des Bestimmungs- orts weiterzuleiten. Die über Friedrichshafen geführten Gefangenentransporte sind auch in diesen Fällen ohne Rücksicht darauf, ob es sich um gerichtliche oder polizeiliche Gefangene handelt, von der Hafendirektion zu übernehmen. 8 66. Bei Transporten von Gefangenen, welche von einer auswärtigen (nichtwürttem- bergischen deutschen oder ausländischen) Behörde durch württembergisches Gebiet an eine andere auswärtige Behörde zu leiten sind (Durchführungen, Durchtransporte), finden die Bestimmungen der §§ 59 bis 65 entsprechende Anwendung, soweit nicht von den zuständigen württembergischen Ministerien im einzelnen Falle etwas anderes bestimmt wird. (Zu vergl. auch § 5 der K. Verordnung vom 17. Juni 1890, betreffend die Zu- ständigkeit und das Verfahren bei Anträgen auf Auslieferung von Verbrechern an das Ausland, Reg. Blatt S. 143.) Dabei wird darauf aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat in einem Beschluß vom 27. April 1873 sich dahin ausgesprochen hat, daß bei Durchführung gesetzlich zulässiger, mittels Transports erfolgender Ausweisungen auf Grund des § 3 Abs. 2 des Frei- zügigkeitsgesetzes die einzelnen Transportstationen der verschiedenen berührten Länder nur die Legitimationspapiere und die übernahmeerklärung der Heimatsbehörde, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsmaßregel zu prüfen haben. IV. Transport geisteskranker Gefangener in eine Irrenanstalt und aus einer solchen. § 67. Für die überführung geisteskranker oder auf ihren Geisteszustand zu beobachtender Gefangener in eine Irrenanstalt (zu vergl. § 81 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877, Reichs-Gesetzblatt S. 253, § 49 Abs. 4 der Hausordnung für die Zuchthäuser, § 49 Abs. 4 der Hausordnung für die Landesgefängnisse, § 38 Abs. 3 der Hausordnung für das