151 Disziplinarstrafen und Fesselung. 877. Hinsichtlich der Verhängung von Disziplinarstrafen und der Anlegung von Fesseln gegenüber Transportgefangenen in Oberamts= und Ortsgefängnissen sind bis auf weiteres die Bestimmungen des vierten und fünften Absatzes des Art. 3 des Landespolizeistraf- gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1898 (Reg. Blatt S. 149) entsprechend anzuwenden. Visitationen der Transportgefängnisse. * Den zur Verwahrung von Transportgefangenen dienenden Gefängnissen oder Ge- fangenenzellen hat das Oberamt bei den allgemeinen Gefängnisvisitationen die nötige Aufmerksamkeit zuzuwenden und zu denselben nach Bedarf den Oberamtsarzt beizuziehen. Im übrigen wird auf nachstehende Vorschriften verwiesen: Ziff. 3 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 5. Januar 1838, betreffend die Erhaltung der Reinlichkeit in den Bezirkspolizei= und Stations- gefängnissen (Reg. Blatt S. 42); Ziff. 5 des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 20. Oktober 1875, betreffend die ärztlichen Visitationen der Ge- meinden in Absicht auf Gesundheitspflege (Amtsblatt S. 317); § 6 Buchstabe a Ziff. 7 der Verfügung vom 1. Juli 1885, betreffend die Medizinalvisitationen in den Oberamtsbezirken (Reg. Blatt S. 331); § 2 Ziff. 4, § 4 des Erlasses vom 13. September 1889, betreffend die ärztlichen periodischen Visitationen inner- halb des Stadtdirektionsbezirks Stuttgart in Absicht auf öffentliche Gesundheits- pflege (Amtsblatt S. 241); § 7 Ziff. 4, § 10 Ziff. 2 der Verfügung vom 19. Januar 1892, betreffend die Vornahme der periodischen Gemeindevisitationen (Reg. Blatt S. 8).