153 des Innern angeschafften Gefängnisgerätschaften ist gleichfalls die Genchmigung der Kreisregierung erforderlich. 4) Die den Etat des Ministeriums des Innern berührenden Einnahmen und Aus- gaben aus der Verwaltung der Stationsgefängnisse sind von der Kreisregierung zu Gunsten oder zu Lasten der für den Gefangenentransport ausgeworfenen Mittel anzuweisen. Eine Aufnahme dieser Kosten in die Transportkostenver- zeichnisse (§ 109) findet nicht statt. 5) Die sämtlichen vorhandenen, aus Mitteln des Staats angeschafften Gefängnis- gerätschaften sind in ein Verzeichnis einzutragen, welches derart zu führen ist, daß daraus der jeweilige Bestand der Gefängnisgerätschaften stets ohne weiteres ersehen werden kann. 8 80. Das Weißnen in den staatlichen Transportgefängnissen geschieht nach Anweisung der Finanzbehörden und auf Rechnung des staatlichen Hochbaufonds. g s1. Die Neueinrichtung, Verlegung, Erweiterung oder Aufhebung von staatlichen Trans- portgefängnissen oder einzelnen Räumen derselben bedarf der Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen. Das Ministerium des Innern wird sich geeignetenfalls vor seiner Entschließung mit dem Justizministerium ins Benehmen setzen. II. Dienstbücher, Handwafsen und Fesseln der bürgerlichen Gesangenenbegleiter, Formulare für Transportscheine. g 82. Kosten, welche durch die Anschaffung und Erhaltung von Dienstbüchern, Handwaffen oder Fesseln zum Gebrauch für die bürgerlichen Gefangenenbegleiter (§§ 7 bis 10) ent- stehen, werden, je nachdem die Begleiter von dem Amtsgericht oder dem Oberamt bestellt sind, aus Mitteln der Justizverwaltung oder des Ministeriums des Innern bestritten. In denjenigen Fällen, in welchen eine und dieselbe Person von dem Amtsgericht und dem Oberamt als bürgerlicher Gefangenenbegleiter aufgestellt ist, werden diese Kosten von dem Ministerium des Innern ausschließlich getragen, soweit nicht etwa von jeder