158 2) Rosten des Transporks polizeilicher Gefangener. A. Kosten der Beförderung und Begleitung der Transportgefangenen. Gefangenentransport auf der Eisenbahn. § 91. 1) über die Kosten der Beförderung der Gefangenen auf der Eisenbahn mittelst Be- nützung des Gefangenenwagens siehe § 88 Abf. 1, 5. 2) In denjenigen Fällen, in welchen die Gefangenenbegleiter anläßlich der Aus- führung des Transports auf der Eisenbahn Fahrkarten zu lösen haben (zu vergl. § 56 Ziff. 5) hat die den Transport anordnende Behörde den erforderlichen Kostenbetrag vorzuschießen. Ist dies nicht tunlich, so haben die Gefangenenbe- gleiter die Kosten für das Fahrgeld einstweilen auszulegen und dieselben nach Aus- führung des Transports bei der Behörde, welche denselben angeordnet hat oder, wenn eine solche nicht in Betracht kommt, bei derjenigen Polizeibehörde, welcher sie zunächst unterstellt sind, — die Landjäger bei dem Bezirksamt oder der Hafen- direktion Friedrichshafen — anzumelden. Diese Behörde hat die Kosten dem Be- gleiter sogleich zu ersetzen und dieselben wie auch zutreffendenfalls die vorgeschossenen Beträge unter Beifügung der Empfangsbescheinigung und etwaiger weiterer Be- lege zu verrechnen (zu vergl. § 110 Ziff. 1, 4). Die Auslagen der Bezirks- ämter sind den Mitteln zur Bestreitung der Kanzleikosten vorläufig zu entnehmen. Benützung eines Fuhrwerks. § 22. Die Kosten für Benützung eines Fuhrwerks beim Gefangenentransport sind nach den ortsüblichen Preisen zu berechnen. Die Anrechnung ist mit einer amtlichen Beschei- nigung über die Notwendigkeit der Benützung des Fuhrwerks und die Richtigkeit der An- rechnung zu versehen. Belohnung der Begleiter. 8 93. 1) Wird der Transport eines Gefangenen nicht durch einen Landjäger, sondern durch einen Ortspolizeibediensteten, bürgerlichen Begleiter (§§ 7 bis 10) oder eine der