159 in § 11 genannten Personen bewirkt, so ist dem Begleiter für seine Dienst- leistungen eine Belohnung von 25 Pf. für jedes Kilometer Entfernung zu ge- währen. 2) In dieser Belohnung ist auch die Gebühr für den Rückweg inbegriffen. Jedoch " darf bei Transporten auf eine Entfernung von weniger als 4 Kilometer die An- rechnung für 4 Kilometer gemacht werden. Bei größeren Entfernungen werden Bruchteile unter einem halben Kilometer nicht, von einem halben Kilometer und mehr aber als ein volles Kilometer berechnet. Bei Rücktransporten haben die Gefangenenbegleiter außerdem für den Rückweg die Hälfte der nach Ziff. 1 zu- lässigen Gebühr anzusprechen. Bei Transporten zu Wagen oder unter Benützung der Eisenbahn beträgt die Gebühr 30 Pf. für jede Stunde notwendiger Abwesenheit. Bruchteile einer Stunde dürfen gleich einer vollen Stunde in Berechnung genommen werden. Die Auslagen für das Gefährt oder die Benützung der Eisenbahn werden in diesem Falle besonders vergütet. Macht die Entfernung notwendig, daß auswärts übernachtet wird, so darf für jede auswärts zugebrachte Nacht eine besondere Entschädigung von 1 4/ 50 Pf. angerechnet werden. 5) Für die Ausführung eines Gefangenentransports innerhalb der Markung der Gemeinde, in der sie aufgestellt sind, erhalten die in Ziff. 1 bezeichneten Begleiter eine Entschädigung, deren Höhe mit Genehmigung der Kreisregierung allgemein oder nach den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles festgesetzt wird. Die Entschädigung wird auch dem gemäß § 50 Abs. 3 (am Schluß) etwa beigezogenen Bahnpersonal gewährt. Gemeindebedienstete erhalten für derartige Transporte aus Mitteln des Ministeriums des Innern nur dann eine Entschädigung, wenn die Ausführung des Transports nicht der Ortsbehörde, sondern der Bezirkspolizeibehörde obliegt. 6) Die Belohnung der von der Hafendirektion Friedrichshafen verwendeten bürger- lichen Begleiter wird durch besondere Bestimmung geregelt. 7) Für Transporte, welche von den Stationskommandanten und Mannschaften des Landjägerkorps oder den in Ziff. 1 bezeichneten sonstigen Begleitern in be- sonderem Auftrag der Polizeibehörden außerhalb Landes ausgeführt werden, 7