167 Answeisung und übernahme deutscher Staatsangehöriger auf Grund des § 3 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes. § 106. Ziff. 4 der durch Bundesratsbeschluß vom 9. Juli 1894 festgestellten Grundsätze über die Auslegung und Anwendung des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundesgesetz-Blatt 1867 Nr. 7 S. 55, württ. Reg. Blatt von 1871 Nr. 1 Anlage S. 21) bestimmt, daß bei Ausweisungen auf Grund des §. 3 Abs. 2 dieses Gesetzes bezüglich des Verfahrens die Bestimmungen des Gothaer Vertrages vom 15. Juli 1851 (§§ 8 bis 12) und die zur Ausführung derselben später getroffenen Ver- einbarungen zur Anwendung zu bringen sind (Erlaß des Ministeriums des Innern vom 22. September 1894, Amtsblatt S. 344). Hienach sind die Kosten des Transports der Ausgewiesenen von jedem Bundesstaat insoweit zu tragen, als sie zur Beförderung des Ausgewiesenen durch sein Gebiet auf- zuwenden sind. Die Bestimmung in § 11 Abs. 2 des Gothaer Vertrags, wonach dann, wenn der Ausgewiesene durch das Gebiet eines anderen Staates hindurchgeführt werden muß, dem letzteren seitens des ausweisenden Staats die Hälfte der bei der Durchführung entstehenden Kosten zu erstatten ist, hat ihre Bedeutung verloren, nachdem seitens der Vertragsstaaten auf den Rückersatz der Hälfte der Kosten verzichtet worden ist. Muß der Ausgewiesene im Falle des § 9 des Gothaer Vertrags in den Staat, aus welchem er ausgewiesen worden war, wieder zurückgebracht werden, so hat dieser Staat sämtliche Kosten des Rücktransports zu vergüten (§ 11 Abs. 3 des Vertrags). Kosten des Transports der Ausgewiesenen von der Landesgrenze bis zu der land- einwärts gelegenen Uibernahmestelle werden dem den Transport ausführenden Staat nicht ersetzt. Rückbeförderung von Personen, die ans einem Arbeitshaus, einer Erziehungsanstalt, einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Anstalt entwichen sind. 8 107. Transportkosten, welche durch die Verwahrung und Rückbeförderung von polizeilichen Gefangenen entstehen, die aus einem württembergischen Arbeitshaus, einer Erziehungs- anstalt, einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Anstalt entwichen, demnächst aber in s