169 der Ortspolizeibehörde erwachsenen Kosten auf Nachweisung in dem Transportkostenver- zeichnis des Oberamts oder einer ein Transportkost zeichnis führenden sonstigen Transportstation zu verrechnen. Die Kosten der Anschaffung von Formularen für die Transportkostenverzeichnisse trägt die Staatskasse. § 110. über die Führung der Transportkostenverzeichnisse werden folgende besondere Vor- schriften erteilt: 1) Jede Behörde hat diejenigen Kosten in das von ihr geführte Verzeichnis einzu- tragen, welche bei ihr angefallen sind. Sind keine Kosten entstanden, so ist über den Transport auch kein Eintrag in das Verzeichnis zu machen. 2) Die Belohnungen der Gefangenenbegleiter sind in dem Verzeichnis der absen- denden Behörde zu verrechnen. Ist die Belohnung nach der Entfernung zu be- rechnen, so ist die letztere in dem Verzeichnis beizusetzen. 3) In Spalte 10 (Bemerkungen) des Verzeichnisses sind außer der Nummer der Belege etwa notwendige Erläuterungen einzutragen. Insbesondere sind die Gründe aufzunehmen, aus denen das Gefängnis außerhalb der gewöhnlichen Zeit geheizt (§ 71 Abs. 1) oder der Gefangene länger als sonst angezeigt — etwa wegen dazwischenliegenden Sonn= oder Feiertags — zurückbehalten werden mußte. Auch ist eine Bemerkung zu machen, wenn der Gefangene mit einem andern unter einer früheren Nummer eingetragenen Gefangenen gleichzeitig in einem und demselben Gefängnisse verwahrt wurde. 4) Diejenigen Kosten, welche dem Reich oder einem anderen deutschen oder einem ausländischen Staat zum Ersatz aufzurechnen oder welche zur Befriedigung von Ersatzforderungen anderer Staaten aufzuwenden sind (zu vergl. die §§ 102 bis 108), sind nicht in das Transportkostenverzeichnis aufzunehmen, sondern in be- sonderem, im Anschluß an die Behandlung oder Erledigung des betreffenden Falles vorzulegenden Verzeichnis der Kreisregierung nachzuweisen, welche alsdann das weitere einzuleiten hat. Außerdem wird auf die Bestimmungen in § 79 Abs. 2 Ziff. 4, § 84 Abs. 2, § 88 Abs. 5 verwiesen.