171 Aufgehoben beziehungsweise ersetzt werden namentlich: die Ziff. 7 der Ministerialvorschrift vom 6. Juni 1811, die Gefängnisse und Behandlung der Gefangenen betreffend (Reg. Blatt S. 291); die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 11. Dezember 1823, die Besorgung der Gefangenentransporte und die Führung der Transportregister an den Oberamtssitzen betreffend (Reg. Blatt S. 928); die Instruktion vom 28. Juni 1824 zu Vollziehung des Gesetzes, die Kosten der Gefangenentransporte betreffend (Reg. Blatt S. 405); der Nachtrag zu dieser Instruktion vom 26. März 1834 (Reg. Blatt S. 302); die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 28. Juni 1827, die Voll- ziehung des Gesetzes über die Kosten der Gefangenentransporte betreffend (Reg.- Blatt S. 248); die Zirkularerlasse des Ministeriums des Innern wegen gegenseitiger Aushilfe der Oberamtsgerichte und Oberämter mit ihren Gefängnissen vom 11. März 1826 und vom 30. April 1829; die Erlasse des Ministeriums des Innern vom 1. Dezember 1831 und vom 1. Dezember 1836, betreffend die Festsetzung der Regulative der Haft= und Ver- pflegungskosten von Gefangenen, welche auf Gemeinde= oder Amtspflegekassen zu übernehmen sind, (1. Erg. Band zum Reg. Blatt S. 268, 269); die Bestimmung in § 2 Ziff. 1 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 18. Dezember 1839 in Betreff der Vollziehung und Handhabung der Aus- weisungserkenntnisse gegen Ausländer (Reg. Blatt S. 760) über den Eintrag der Folgen einer unerlaubten Rückkehr in den Transportschein; die Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 11. De- zember 1844, betreffend den Transport der Gefangenen (Reg. Blatt S. 572); der Erlaß des Ministeriums des Innern vom 8. Mai 1877, betreffend die Kosten des Transports Auszuliefernder auf der Eisenbahn (Amtsblatt S. 176); § 15 Abs. 3 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 2. Februar 1882, betreffend das Verfahren nach lüberweisung verurteilter Personen an die Landespolizeibehörde, insbesondere die Unterbringung solcher Personen in einem Arbeitshaus (Reg. Blatt S. 60); Ziff. 3 der Verfügung des Justizministeriums vom 10. Oktober 1882, be-