179 K 10. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den S. April 1903. Inhalt: betreffend die Ermächtigung der Staatsstraßenbauverwaltung zur Erwerbung des für Staatsstraß Nr. 49 Ulm-Friedrichshafen über die Sleise des e hofs Ulm erforder- Wege der Zwangsenteignung. Vom 21. März 1903. Königliche Verordnung, der Gemeinde Kolbingen, oberamts Tuttlingen, zr Erwerbung des für die von Möhlheim nach Kolbin iu en erforderlichen Grundeigentums im Wege der — Verfügung der Ministerien der Julig des Innern und des Kriegs- u 0 u erlagung welche wegen einer vor ihrer Einstellung in das Heer Disposition der Ersatzbehörden entlassen werden. Vom 30. März 1903.— betreffend den Vollzug militärgerichtlich erkannter Freiheitsstrafen durch 30. März 1903. — Ganntmachang des Ministeriums der auswärtigen die Verkehrsanstalten, betreffend die übertragung der Kon nr ession für die nach Eningen auf die Gemeinde Eningen. Vom 27. März 1903. — für den Neckarkreis, betreffend die Vereinigung von Pflugfelden mit Küönigliche Verordnung, » betreffend die Ermächtigung der Staatsstraßenbanverwaltung zur Erwerbung des für die Uber- führung der Staatsstraße Nr. 49 Ulm-Friedrichshafen über die Gleise des Bahnhofs Ulm erforder- lichen Grundeigentume im Wege der Bwangsenteigunng. Vom 21. März 1903. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: Die Staatsstraßenbauverwaltung wird ermächtigt, diejenigen Grunderwerbungen auf der Markung der Stadtgemeinde Ulm, welche zum Zweck der überführung der Staats-