180 straße Nr. 49 Ulm-Friedrichshafen über die Gleise des Bahnhofs Ulm nach dem vor- gelegten allgemeinen Plane erforderlich sind, im Wege der Zwangsenteignung zu be- werkstelligen. Nach diesem Plane verläßt die neu zu erstellende Straßenstrecke, welche eine Gesamt- länge von 408,3 m, eine Breite von 15 m und im Höchstmaß eine Steigung von 3,76 % erhält, die Glöcklerstraße bei der nördlichen Promenade, wendet sich sofort in kurzem Bogen gegen Südwesten, geht sodann in gerader Linie bis zur Höhe der alten Bastion, überschreitet nach Westen umbiegend den Kobelgraben und die Bahngleise und mündet in die Reithausstraße ein, deren gerade Richtung bis zur Schillerstraße beibehalten wird. Außerdem wird als Ersatz für den durch diesen Straßenbau unterbrochenen Zufahrts- weg zu den Parzellen Nr. 5“ und 528 in der sogenannten Teufelsküche ein Güterweg angelegt, welcher von der Ehingerstraße bei der alten Kobelgrabenbrücke ausgehend sich am linken Ufer des Kobelgrabens hinzieht, unter der neuen Kobelgrabenbrücke durchgeht, den Kobelgraben überbrückt und sodann dem Bahndamm entlang zu den genannten Par- zellen sich hinaufzieht. In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatsstraßenbau- verwaltung durch die Straßenbauinspektion Ulm vertreten. Als Enteignungsbehörde wird die Ministerialabteilung für den Straßen= und Wasserbau in Stuttgart bestellt. Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. « Gegeben Stuttgart, den 21. März 1903. Wilheln. Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.