186 Nach diesem Plan ist die Bahn gemäß den Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 mit einer Spurweite von 1,435 m anzulegen. Die Linie wird etwa 7,4 km lang, sie zweigt am westlichen Ende der Station Vaihingen— Sersheim von der Staatsbahn ab, führt neben der Vizinalstraße nach Kleinglattbach bis zu der nördlich vom Orte anzulegenden Haltestelle, schneidet die Kleinglattbach—Ensinger Vizinalstraße und steigt am linken Hang des Glattbachtals, indem sie ein Seitental und die Vizinalstraße von Vaihingen nach Ensingen über- schreitet. Hierauf senkt sich die Linie in südöstlicher Richtung, führt am Vaihinger Friedhof vorbei, überschreitet die vom Staatsbahnhof Vaihingen—Sersheim nach Vaihingen führende Staatsstraße sowie eine weitere Straße und mündet sodann in den Bahnhof Vaihingen-Stadt ein, der nordöstlich von der Stadt zu liegen kommt. Weiter führt die Linie im Gefäll in südöstlicher Richtung und mit Kreuzung der alten Vizinalstraße Vaihingen—Bietigheim gegen die Enz, welche auf der Brücke der Staatsstraße Stuttgart—Bretten überschritten wird. Jenseits der Brücke biegt die Linie gegen Osten ab, überschreitet die Staatsstraße zweimal und endigt auf dem Bahnhof Enzweihingen nördlich vom Orte gleichen Namens. In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Unternehmerin. durch ihren Vorstand vertreten. Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt. Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben Stuttgart, den 4. April 1903. Wilhelm. Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.