195 gliedern der ritterschaftlichen Familie von Beroldingen einen Familienvertrag abgeschlossen, wonach 1. S# i. die Rechte, welche bei der Allodifikation der vormals lehenbaren Bestandteile des Ritterguts Ratzenried den zur Nachfolge im Lehen Berechtigten vorbehalten wurden, gänzlich aufgehoben und diese Bestandteile in unbeschränktes, dem allgemeinen Erbrecht unterliegendes Eigentum des Grafen Franz Götz verwandelt werden, Graf Franz Götz für diese vormals lehenbaren Bestandteile ein Fideikommiß-= kapital von 60 000 / surrogiert, das fortan den Rechten, welche bis dahin den zur Nachfolge im Lehen Berechtigten in Beziehung auf dieses zustanden, unterliegt. Dieses Fideikommißkapital von 60 000 soll der K. Württemb. Hofbank in Stuttgart zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben werden, womit der vor- liegende Vertrag in Vollzug treten soll. . Es wird anerkannt und festgestellt, daß nach Vollzug dieses Vertrags das gesamte Rittergut Ratzenried unbeschränktes, dem allgemeinen Erbrecht unterliegendes Eigentum des Grafen Franz Götz oder seiner Erben sein wird. Nachdem diesem Vertrag durch Beschluß vom 6. April 1903 die gerichtliche Bestäti- gung erteilt worden ist, wird solches hiedurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Ravensburg, den 14. April 1903. Civilkammer des K. Landgerichts. Schüz. — Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.