198 gleise nebst den erforderlichen Verladeplätzen gegen Süden erbreitert und die durch diese Erbreiterung herbeigeführte Einengung des Durchflußprofils für das Hochwasser der Nagold durch Abgrabungen auf dem rechten Ufer der Nagold ausgeglichen werden. In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn= verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten. Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt. Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben Stuttgart, den 29. April 1903. Wilheln. Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. Königliche Verordnung, betreffeud den Wiederzusammentritt der Stände. Vom 6. Mai 1903. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir den Wiederzusammen- tritt der vertagten Ständeversammlung auf Dienstag, den 12. Mai d. J. bestimmt. Wir befehlen demnach, daß sich die Mitglieder beider Kammern an diesem Tage zur Eröffnung ihrer Sitzungen in Unserer Haupt-= und Residenzstadt Stuttgart wieder versammeln. Gegeben Carlsruhe i. Schl., den 6. Mai 1903. Wilhelm. Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.