201 X 14. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Montag den 18. Mai 1903. Inhalt: Seseg. hetresfend die Tilgung der Staatsschuld und die Umwandlung des 4 prozentigen Staatsanlehens von eine 3 ½ prozentige Schuld. Vom 18. Mai 1908. — Königliche Verord dnung. betreffend die Smazenen 15 der Gemeinde Kleineislingen zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. om 7. Mai besetz. betreffend die Tilgung der Staateschuld und die Umwandlung des 4 prozentigen Staatsanlehens von 1691/92 in eine 3 ½ prozentige Ichuld. Vom 18. Mai 1903. Wilhelm II., von Gottes Guaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: Tilgung der Staatsschuld. Art. 1. Vom I. April 1903 ab ist in jedem Rechnungsjahr eine Tilgung in Höhe von mindestens dreifünftel Prozent der am Anfang des Rechnungsjahrs bestehenden verzins- lichen Staatsschuld vorzunehmen. Die Tilgung findet entweder durch Rücktauf oder durch Kündigung oder teils durch Rückkauf, teils durch Kündigung statt. Eine Ver- rechnung auf verwilligte Anlehen ist einer Tilgung gleich zu achten. Die Tilgung auf dem Weg der Verlosung einzelner Schuldverschreibungen ist für künftige Anlehen aus- geschlossen.