202 Die erforderlichen Beträge sind durch den Hauptfinanzetat unter Einrechnung der für eine vertragsmäßige Tilgung von Staatsschulden bestimmten Summen bereit zu stellen. Soweit die vertragsmäßigen Tilgungsbeträge den in Abs. 1 bestimmten Tilgungs- betrag übersteigen, bleibt es bei den vertragsmäßigen Tilgungsbeträgen. Art. 2. Ergibt sich nach der Jahresrechnung ein überschuß des Staatshaushalts, so sind im folgenden Rechnungsjahr neben der nach Art. 1 erfolgenden Tilgung zwei Fünftel des Überschusses zur Schuldentilgung bezw. Verrechnung auf verwilligte Anlehen zu verwenden. Art. 3. Der Art. 1 des Gesetzes vom 4. September 1853, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des revidierten Staatsschuldenstatuts vom 22. Februar 1837 (Reg. Blatt S. 359), ist aufgehoben. Umwandlung des 4 prozentigen Staatsanlehens von 1891/92. Art. 4. Die Schuldverschreibungen des #prozentigen Staatsanlehens von 1891.92 können zur baren Heimzahlung im Wege der außerordentlichen Tilgung gekündigt werden. Art. 5. Ehe die Kündigung (Art. 1) erfolgt, ist den Staatsgläubigern die Umwandlung der Schuldverschreibungen in nach Art. 1 und 2 tilgbare 3 1/ prozentige Schuldverschrei- bungen mit der Wirkung anzubieten, daß das Angebot als angenommen gilt, wenn nicht binnen einer zu bestimmenden Frist eine schriftliche gegenteilige Erklärung bei der Staats- schuldenkasse in Stuttgart unter Vorlegung der Schuldverschreibungen abgegeben wird. Die vorgelegten Schuldverschreibungen werden mit einem amtlichen Vermerk versehen. Für Schuldverschreibungen, bezüglich welcher eine solche Erklärung nicht abgegeben wird, kann nur die Umwandlung in nach Art. 1 und 2 tilgbare 3½ prozentige Schuld- verschreibungen beansprucht werden (vergl. übrigens Art. 8).