203 Art 6. Die umzuwandelnden Schuldverschreibungen (Art. 5) werden bis zum 31. August 1903 einschließlich mit 4 Prozent verzinst. Eine weitere Herabsetzung der Zinsen der umgewandelten Schuldverschreibungen darf vor dem 1. April 1907 nicht stattfinden. Art. 7. Die Umwandlung der Schuldverschreibungen (Art. 5) erfolgt nach ergangenem Aufruf durch Umtausch der 4prozentigen Schuldverschreibungen nebst den nach dem 1. September 1903 verfallenden Zinsscheinen und den Erneuerungsscheinen gegen neue 3½ prozentige Schuldverschreibungen nebst Zinsscheinen und Erneuerungsscheinen. Werden bei der Rückgabe von 4 prozentigen Schuldverschreibungen nach dem 1. September 1903 ver- fallende Zinsscheine nicht miteingereicht, so hat der Gläubiger für den Betrag derselben baren Ersatz zu leisten. Im Weigerungsfall unterbleibt der Umtausch. Bei denjenigen neuen Schuldverschreibungen, welche an die Stelle umgeschriebener Schuldverschreibungen treten, geschieht die Umschreibung gebührenfrei, wenn sie auf den gleichen Namen erfolgt, auf welchen die alte Schuldverschreibung umgeschrieben war. Art. 8. Diejenigen zur Umwandlung aufgerufenen Schuldverschreibungen, welche nicht zum Umtausch vorgelegt werden, sowie diejenigen zum Umtausch vorgelegten Schuldverschrei- bungen, bei welchen für fehlende Zinsscheine kein Ersatz geleistet wird (Art. 7 Abs. 1), können zur baren Heimzahlung gekündigt werden. Das Recht der Gläubiger auf den Umtausch erlischt mit der bezüglichen öffentlichen Bekanntmachung. Die Glänbiger erhalten aber bei der Kapitalrückjahlung die bis zum Rückzahlungstermin verfallenden Zinsbeträge, und zwar bis 31. August 1903 zu 4 Prozent, von da an zu 3 ½ Prozent ausbezahlt. Werden mit den gekündigten Schuldverschreibungen bei der Vorlage zur Heimzahlung die nach dem 1. September 1903 verfallenden Zinsscheine nicht miteingereicht, so werden diese Beträge an der Kapitalforderung in Abzug gebracht.