204 Art. 9. Für die zur baren Heimzahlung kommenden Beträge sind die Mittel nötigenfalls durch ein unter möglichst günstigen Bedingungen aufzunehmendes Staatsanlehen zu beschaffen. Gegenwärtiges Gesetz ist durch die ständische Schuld waltungsbehörde unter verfassungsmäßiger Mitwirkung Unseres Finanzministeriums zu vollziehen. Gegeben Stuttgart, den 18. Mai 1903. Wilheln. Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. Küönigliche Verordunng, betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Kleineislingen zu Erhebung einer örtlichen verbrauchsabgabe von Bier. Vom 7. Mai 1903. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Gültigkeitsdauer der mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Be- steuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. März 1887, betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg. Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg.= Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom S. März 1881, betreffend die Ab- änderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 8. 1. Der Gemeinde Kleineislingen wird die Grhebung einer örtlichen Verbrauchs- abgabe von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905 gestattet.