205 8. 2. Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Kleineislingen zur Biererzeugung ver- wendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben Carlsruhe i. Schl., den 7. Mai 1903. Wilhelm. Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.