10. 1 — 11 12 13. 5 6 210 sonenwagen und über gefundene Sachen, des Fahrplans der eigenen Bahn und der Anschlüsse der Nachbarbahnen, der Bestimmungen über das Verhalten bei Unglücksfällen sowie Fertigkeit im Gebrauche der Einrichtungen zum Herbeirufen von Hilfe, Kenntnis der Dienstanweisungen für Schaffner. Kenntnis der Dienstanweisungen für Zugführer und Lokomotivführer sowie der für den Fahrdienst erlassenen Vor- schriften, soweit diese Anweisungen und Vorschriften den Dienstkreis der Schaffner berühren, .l viermonatige Probezeit im Schaffnerdienst, einschließlich der Beschäftigung in einer Werkstätte. Diese Probezeit kann auf eine fünfwöchige ermäßigt werden, wenn eine sechs- monatige Beschäftigung als Streckenarbeiter oder eine dreimonatige als Stations., Rangier= oder Werkstättenarbeiter vorausgegangen ist. Für die aus dem Bremserdienste hervorgegangenen Anwärter bleibt die Fest- setzung einer Probezeit im Schaffnerdienste der Landes-Aufsichtsbehörde überlassen. VI. (Zu streichen.) VII. Zugführer außer den unter IIIa 1 bis ? und Vé bis 10 bezeichneten Erfordernissen: Rechnen mit Brüchen, einschließlich der Dezimalbrüche, . allgemeine Kenntnis der Organisation der Eisenbahnverwaltung, Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen sowie der Eisenbahn-Verkehrsordnung und der Militär- Eisenbahn-Ordnung, soweit sie den Dienstkreis der Zugführer berühren, . Kenntnis der für den Zugdienst in Betracht kommenden Vorschriften über Per- sonen-, Gepäck-, Vieh= und Güterbeförderung sowie der Vorschriften über die Güterverladung, Kenntnis der Bestimmungen über Beförderung der Dienstsendungen, Kenntnis der Vorschriften über die Benutzung der Wagen und deren Zubehör,