— — # *v0 —. — 211 .Kenntnis der Bestimmungen des Eisenbahn-Zollregulativs sowie der Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im Auslandverkehre, soweit diese Festsetzungen die Beschaffenheit der Betriebsmittel, den amtlichen Verschluß und die Behandlung der Begleitpapiere betreffen, Kenntnis der in den direkten Verkehren der betreffenden Bahn erlassenen Vor- schriften, soweit sie den Dienstkreis eines Zugführers berühren, Kenntnis des Zweckes und der Wirkungsweise der Sicherungseinrichtungen für den Zugverkehr einschließlich der Läutewerke sowie Kenntnis der Bestimmungen über die telegraphischen Zugmeldungen, Kenntnis der Vorschriften über Führung der Fahrberichte, . Kenntnis der Dienstanweisungen für Zugführer. Kenntnis der Dienstanweisungen für Stationsvorsteher, Lokomotivführer und Heizer sowie der für den Fahrdienst erlassenen Vorschriften, soweit diese Anweisungen und Vorschriften den Dienstkreis der Zugführer berühren, einjährige Probezeit nach Darlegung der Befähigung zum Schaffner. Davon müssen mindestens drei Monate auf den Zugführerdienst bei Personenzügen ent- fallen. C. Schlußbestimmungen. Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1903 in Kraft. Sofern auf einer Bahn die Durchführung einzelner Vorschriften bis zu dem bezeichneten Zeitpunkte nicht ohne besondere Schwierigkeiten zu bewirken ist, können von der Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Neichs-Eisenbahnamts ange- messene Fristen bewilligt werden. Verfügung des Ministeriums des Innern, beireffend eine Abänderung der Vollzugoversügung zum Juvalidenversicherungsgesetz vom 25. November 1699. Vom 2. Juni 1903. Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 25. November 1899, betreffend den Vollzug des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 (Reg. Blatt S. 1037 ff.) wird miti Wirkung vom 1. Juli 1903 wie folgt abgeändert: