216 2) in sämtlichen Staatsirrenanstalten die bisherigen ordentlichen Verpflegungs- gelder in der dritten Klasse allgemein auf 450 .∆ und die bisher auf 260 J bezw. 140 ermäßigten Verpflegungsgelder allgemein auf 300 „x bezw. 150 4 erhöht werden. V. Die Verpflegungsgelder für die in die Staatsirrenanstalten bereits aufgenom- menen, nicht unter die Ziffer II, 2 fallenden nichtwürttembergischen Kranken können nach Maßgabe der erhöhten Verpflegungssätze in Ziffer I mit Wirkung vom 1. Juli d. J. an in den einzelnen Fällen gleichfalls entsprechend erhöht werden. Stuttgart, den 10. Juni 1903. K. Medizinalkollegium, Abteilung für die Staatskrankenanstalten. Nestle. i Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.