218 Bekanutmachung des Ministerinms des Innern, betreffend die Bekanntmachung der Jatzung des Wärttembergischen Kreditvertins in Stultgarl. Vom 22. Juni 1903. Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 1115 Abs. 2 des B.G.B. werden die nachstehenden Paragraphen der unter dem 13. Oktober 1902 genehmigten Satzung des Württembergischen Kreditvereins in Stuttgart, welche die Bezeichnung der von den Renten-Darlehensschuldnern außer den Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden Nebenleistungen enthalten, hiemit öffentlich bekannt gemacht: 8 20. Größe der Darlehen. Unter 300 wird kein Darlehen gegeben. 21. Renten. Die Jahresrente besteht auszdem Zinse, welchen das Mitglied aus seinem Renten- darlehen zu bezahlen hat, und aus der Tilgungsquote des Kapitals einschließlich des Beitrags zum Reservefonds. 22. Dauer und Auszahlung des Rentendarlehens. Die längste Dauer des Rentendarlehens beträgt fünfzig Jahre, die kürzeste zehn Jahre. Die Auszahlung des Darlehens erfolgt auf Kosten des Schuldners. g 23. Zahlung der Rente. Die Zahlung der Jahresrente erfolgt in halbjährlichen gleichen Raten auf Kosten des Schuldners an die Vereinskasse. Der Vorstand bestimmt die Termine, an welchen die Rentenzahlungen erfolgen können und mit welchen das Rentenjahr beginnt. Die Wahl zwischen den Terminen steht dem Mitgliede zu.