220 § . Der Handel mit Geflügel im Umherziehen ist bis zum 31. August d. J. einschließ- lich verboten. Ausgenommen ist der Aufkauf von Geflügel, welches zur Schlachtung bestimmt ist. § 2. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot unterliegen, soferne nach den bestehenden Gesetzen nicht eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafbestimmung des § 148 Ziffer 7a der Gewerbeordnung. 83. Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Juli d. J. in Kraft. Stuttgart, den 22. Juni 1903. Pischet. Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.