225 Die Stadtgemeinde Horb wird ermächtigt, zum Zweck der Ausführung der von ihr beschlossenen Neckarkorrektion zur Beseitigung der Hochwassergefahr vom Mühlwehr ober- halb der Stadt bis zum sogenannten Haugenloch die hiezu erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken auf der Gemeindemarkung Horb im Wege der Zwangs- enteignung zu erwerben. In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Stadtgemeinde Horb durch eine Kommission bestehend aus: Stadtschultheiß Noll, Stadtpfleger Schanz und Bürgerausschußmitglied Steimle, sämtlich von Horb, vertreten. Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Schwarzwaldkreis bestellt. Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 4. Juli 1903. Wilhelm. Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. fönigliche Verordunng, betressend die Errichlung einer zweiten Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Stuttgart. Vom 12. Juli 1903. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Auf Grund des Art. 13 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgerichtsverfassungsgesetz vom 24. Jannar 1879 (Reg. Blatt S. 3) verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: