230 Hypothekenbank in Stuttgart gründet sich auf die gemäß Art. 70 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch erlassene Verfügung des K. Justizministeriums vom 2. Oktober 1899 (Reg. Blatt S. 750).“ §9 3. Zu § 42 des Gesetzes. Nach § 43 der Vollzugsverfügung wird folgende Bestimmung eingeschaltet: F§ 43 a. Bei Handhabung der der Aufsichtsbehörde der Krankenkassen durch die neuen Absätze 4 und 5 des § 42 des Gesetzes eingeräumten Befugnisse ist fest- zuhalten, daß der Zweck der neuen Bestimmungen ausschließlich die finanzielle Sicherstellung der Kassen ist. Stuttgart, den 17. Juli 1903. Pischek. Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.