252 Art. 5 Für die Erbauung von Wohngebäuden werden 2250000 . A bestimmt und zwar: 1) für weitere Familienwohngebäude für Unterbeamte der Verkehrs- anstalten in Stuttgart als siebte Rate Z 2) für Wohngebäude für Eisenbahnbeamte und Unterbeamie a. beim Güterbahnhof Untertürkheim als dritte Rate b. in Ulm c. in Heilbronn cd. auf anderen Stationen — — je als weitere Rate; 3) für Arbeiterwohngebäude a. für Arbeiter der Wagenwerkstätte Cannstatt als dritte Rate b. für Werkstättenarbeiter in Aalen, Friedrichshafen, Heilbronn. Stuttgart und Ulm Art. 6. 300 000 ¼, 250000 , 270000 4, 100000 ¼, 630000 , 400000 % «, 300000 . Für die Vermehrung des Fahrbetriebsmaterials der Staatseisenbahnen werden 4100000 bestimmt. Art. 7. Die unter dem 7. März 1872 (Reg. Blatt S. 253) konzessionierte Privateisenbahn von Metzingen nach Urach ist durch den Staat zu erwerben. Hiezu werden 1220000 X bestimmt. 406000 4 Art. 8. Für Zwecke der Post= und Telegraphenverwaltung werden 1006000 /¾ bestimmt und zwar: I. für Postbauten nämlich 1) für die Herstellung eines Postgebäudes in Wangen i. N. 70000 7 2) für die Herstellung eines Postgebäudes in Fellbach 29100 7,