257 82. Die Kulturinspektionen haben namentlich die Aufgabe: — — — — — C. Anregung zur Ausführung von Kulturunternehmungen, wie Urbarmachung von Grundstücken, Ent= und Bewässerungen von Ländereien, Moorkulturen, Bach- korrektionen, Feldbereinigungen und Feldweganlagen, Aufforstung kahler Steil- hänge r2c. 2c#. zu geben und Gemeinden, Genossenschaften und Private hierüber zu beraten; Gutachten, Pläne und Kostenvoranschläge über derartige Unternehmen, welche, sei es auf Grund der bestehenden Gesetze, sei es im Weg der lübereinkunft der Beteiligten zu stande kommen, auszuarbeiten und bei deren Vorbereitung und Ausführung mitzuwirken; ". eine ständige Aufsicht über die unter Mitwirkung der Centralstelle und ihrer 4 Organe ausgeführten Meliorations= und Feldbereinig Ernehmen auszuüben: Gutachten in Meliorationsangelegenheiten an Behörden und landwirtschaftliche Vereine abzugeben; die Ausbildung von Kulturtechnikern zu übernehmen. Die Tätigkeit der Kulturinspektionen im einzelnen wird durch eine besondere Dienstanweisung geregelt. 83. Die Kulturinspektionen stehen unmittelbar unter der Dienstaufsicht der Central= stelle für die Landwirtschaft, Abteilung für Feldbereinigung. Dieser wird ein kultur- technischer Kollegialrat als weiteres ständiges Mitglied beigegeben. Die Vorstände der Kulturinspektionen werden aus der Zahl der höher geprüften Ingenieure entnommen. Den Kulturinspektionen wird die erforderliche Anzahl von Hilfskräften (Regierungs- baumeister, Geometer-Kulturtechniker und Kulturaufseher) beigegeben. Stuttgart, den 29. Juli 1903. Pischek.