265 II. Steuerbares Einkommen. A. Allgemeine Grundsätze. I. Steuerbare Einkommensquellen. Art. 6. Als stenerbares Einkommen gilt das nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zu bemessende gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen in Geld und Geldeswert: 1) aus Grundstücken, Gefällen und Gebänden einschließlich des Mietswerts der Wohnung im eigenen Hause, sowie aus dem Betrieb der Land= und Forstwirtschaft; 2) aus dem Betrieb eines Gewerbes einschließlich des Handels und Bergbaus, sowie aus Spekulationsgeschäften (Art. 7 Abs. 2 Ziff. 2); 3) aus Kapitalen und Nenten; 4) aus Dienst= oder Arbeitsverhältnissen, aus wissenschaftlichem oder künstlerischem Beruf oder einer anderen gewinnbringenden Beschäftigung, sowie aus Rechten auf wiederkehrende Bezüge und Vorteile irgend welcher Art, soweit diese Ein- künfte nicht schon unter Ziff. 1 bis 3 begriffen sind. Geldwerte Einkommensteile, wie Naturalien, Genuß von Gütern, Wohnung, Kost und dergl., sind nach den örtlichen Mittelpreisen zu veranschlagen. Art. 7. Nicht als steuerbares Einkommen, sondern als Vermehrung des Stammvermögens gelten außerordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lebensversicherungen, aus den Erwerbungen und Veräußerungen von Grundstücken, Wertpapieren und anderen Vermögensgegenständen, aus dem durch Ausgabe von Aktien für einen höheren als den Nennbetrag erzielten Aufgeld, sowie ähnliche Erwerbungen. Dieselben kommen ebenso wie Verminderungen des Stammvermögens nur insofern in Betracht, als die Erträge des letzteren dadurch vermehrt oder vermindert werden. Als steuerbares Einkommen gelten jedoch 1) die Einnahmen solcher Art innerhalb eines Gewerbebetriebs abzüglich etwaiger in dem betreffenden Jahre erlittener Verluste gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 außerdem