267 den Zwecken der Kirche wirklich verwendet wird, oder bei denjenigen Personen, die sich im bestimmungsgemäßen Genusse desselben befinden, der Einkommensteuer unterliegt; 9) das Einkommen der in öffentlicher Verwaltung stehenden Stiftungen für gottes- dienstliche Zwecke, soweit es für diese Zwecke wirklich verwendet wird; 10) das Einkommen aus Kapitalen und Renten der unter öffentlicher Verwaltung stehenden Stiftungen und Anstalten zur Versorgung und Unterstützung öffent- licher Beamten und Diener, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen; 11) das Einkommen aus Kapitalen und Renten der zur Durchführung der gesetz- lichen Kranken-, Unfall= und Invalidenversicherung auf Grund der Reichs= und Landesgesetze errichteten Kassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten; 12) das Einkommen aus Kapitalen und Renten der öffentlichen Unterrichts= und Erziehungsanstalten, sowie der für solche Anstalten bestimmten Stiftungen; 13) das Einkommen aus Kapitalen und Renten der Zentralleitung des Wohltätig- keitsvereins und der mit derselben verbundenen Bezirks= und Ortswohltätigkeits- vereine, ferner der auf der Privatwohltätigkeit beruhenden Stiftungen, Anstalten und Vereine für milde Zwecke. Die Befreiung zu Ziff. 12 und 13 beschränkt sich auf dasjenige Einkommen, welches je zu den Zwecken des Unterrichts und der Erziehung (3iff. 12) oder der Wohltätigkeit (Ziff. 13) wirklich verwendet wird. Stiftungen, Anstalten und Vereine, welche ausschließlich oder vorzugsweise zum Vorteil von Angehörigen bestimmter Familien dienen, sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen; 14) das Einkommen aus Kapitalen und Renten der Württembergischen Sparkasse und anderer unter öffentlicher Verwaltung stehender im Lande befindlicher Spar- kassen, soweit sie den Ertrag ihrer Kapitale an die Einleger ausbezahlen, sowie ferner die Zinsen aus den Einlagen in diese Sparkassen, sofern die Einlagen im ganzen die Summe von 1000 J nicht übersteigen; der Betrag der Einlagen darf von dem Einleger nach dem letzten Rechnungsabschluß bemessen werden; 15) das gesamte, nicht aus privatwirtschaftlichen Quellen fließende Einkommen der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, sowie der Nutzungswert der für öffentliche oder wohltätige Zwecke dienenden oder an Staats-, Kirchen= und Schuldiener als Besoldung verliehenen Grundstücke, Gebäude und nutzbaren Rechte