268 in den Fällen des Art. 2 Ziff. 3 bis 5 des Gesetzes vom un##n 0%# betreffend die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer. 3. Berechnung des slenerbaren Einkommens. Art. 9. I. Bei Ermittelung des steuerbaren Einkommens (Art. 6) sind von den Einnahmen in Abzug zu bringen: 1) die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens verwendeten Ausgaben, insbesondere die Verwaltungs= und Betriebsausgaben, einschließlich solcher indirekten Abgaben, welche zu den Geschäftsunkosten zu rechnen sind, sowie die Beiträge für Versicherung von Sachen und Rechten und gegen Haftpflicht: zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben ist auch der Aufwand für den Unterhalt und Lohn von Familienangehörigen mit Ausnahme der Ehefrau dann zu rechnen, wenn durch deren Tätigkeit im Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen eine ständige Hilfsperson ersetzt wird; 2) die regelmäßigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden, Maschinen, lebendem und totem Betriebsinventar und anderen Sachen, soweit der Aufwand für die Ersatzbeschaffung nicht unter den Betriebsausgaben verrechnet wird; ebenso bei Bergbauunternehmungen, Steinbrüchen und anderen einen Verbrauch der Substanz bedingenden Unternehmungen, sofern sie gewerbsmäßig betrieben werden, die Abschreibungen für die Substanzverringerung; 3) die Ertragssteuern aus Grundeigentum, Gefällen, Gebäuden, stehenden Gewerben, sowie aus Kapitalen und Renten, welche für den Staat erhoben werden; 4) die von dem Steuerpflichtigen nachgewiesenermaßen zu entrichtenden Schuldzinsen und Renten, sowie die auf besonderem privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Verpflichtungsgrunde beruhenden dauernden Lasten, soweit dieselben nicht auf Einnahmequellen haften, welche bei der Veranlagung außer Betracht zu lassen sind (Art. 8 Ziff. 1 und 2); erstreckt sich die Besteuerung nur auf das in Art. 3 bezeichnete Einkommen, so sind nur die Zzinsen solcher Schulden oder solche Renten oder Lasten abzugsfähig, welche auf den inländischen Einkommensquellen haften;