269 5) die Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Invalidenversicherungs-, Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, welche von Steuerpflichtigen auf Grund einer im Gesetz oder im Arbeits= oder Dienstvertrag begründeten Verpflichtung für ihre Person entrichtet werden; 6) der Verlust, welcher bei Berechnung des Einkommens aus einer einzelnen Art von Einkommensquellen sich ergeben hat (vergl. jedoch Art. 13 Abs. 3 a. E.). II. Dagegen sind nicht abzugsfähig insbesondere: 1) Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, wie Aus- gaben zu Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen oder Abtragung von Kapital- schulden; 2) Zinsen für das im Geschäftsbetriebe angelegte eigene Kapital des Unternehmers; 3) die zur Bestreitung des Haushalts des Steuerpflichtigen und zum Unterhalt seiner Familienangehörigen gemachten Ausgaben einschließlich des Geldwerts der zu diesen Zwecken verbrauchten Erzeugnisse und Waren des eigenen land= und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes, vorbehaltlich der Vorschrift unter 1 Ziff. 1 a. E. und unbeschadet der Abzugsfähigkeit, welche für die von dem Steuer- pflichtigen zum Unterhalt seiner Familienangehörigen zu entrichtenden Renten 2c. nach der Vorschrift unter I Ziff. 4 stattfindet (vergl. jedoch Art. 11); 4) die für die Gemeinden und Amtskörperschaften erhobenen Ertrags= und Ein- kommensteuern. Art. 10. Den Maßstab für die Besteuerung bildet das steuerbare Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen. Das steuerbare Jahreseinkommen ist nach dem Stand der Vermögens-, Besitz= und Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen bei Beginn des Steuerjahres zu berechnen. In Fällen, wo im Laufe des Steuerjahres eine Einschätzung zur Einkommensteuer für einen Teil des Steuerjahres einzutreten hat (Art. 66, 67 und 68), ist der Stand dieser Verhältnisse bei Beginn der neuen oder veränderten Steuerpflicht maßgebend. Feststehende Einnahmen aus Kapitalen und Renten, sowie aus Dienst und Beruf (Art. 6 Ziff. 3 und 4) sind nach dem Stande der Einkommensquellen am maßgebenden Tage mit ihren im Laufe des Jahres zu erwartenden Beträgen, unbestimmte oder 2