274 1) Bei der Berechnung des Jahreseinkommens ist der Stand des beweglichen Anlage- und des Betriebskapitals am Schlusse des Geschäftsjahres gegenüber dem Stande am Anfang desselben mit in Anschlag zu bringen; eine hiebei sich ergebende Ver- mehrung ist, soweit sie aus dem Geschäftsbetrieb selbst herrührt, der Einnahme hinzuzurechnen, eine Verminderung dagegen, soweit sie nicht durch Herausziehung von Vermögenswerten aus dem Geschäftsvermögen verursacht worden, von der Einnahme abzurechnen. Forderungen sind in Einnahme zu stellen; uneinbring- liche Forderungen dürfen abgesetzt werden. Abzugsfähige Ausgaben sind, auch wenn sie noch rückständig sind, abzuziehen. 2) Die Zinsen des im Handels= oder Gewerbebetrieb angelegten eigenen Kapitals des Steuerpflichtigen sind als Teile des Reingewinns zu betrachten. Ebenso bilden die für den Familienhaushalt und sonstigen eigenen Bedarf des Unter- nehmers aus dem Geschäft entnommenen Gelder und Waren einen Teil des Reingewinns; die Waren sind hiebei nach örtlichen Mittelpreisen zu berechnen; die eine Steuererklärung abgebenden Steuerpflichtigen können der Berechnung die zur Zeit der Entnahme geltenden eigenen Verkaufspreise zu Grunde legen. 3) Der Reingewinn der nicht nach Art. 2 steuerpflichtigen Erwerbsgesellschaften ist von den einzelnen Teilhabern nach Maßgabe ihres Anteils zu versteuern. Erhalten Teilhaber einer solchen Gesellschaft für Mühewaltungen in deren Inter- esse besondere Vergütungen für Rechnung der Gesellschaft, so sind diese Ver- gütungen den Gewinnanteilen der betreffenden Teilhaber hinzuzurechnen. Führen Handel= oder Gewerbetreibende Bücher, deren Inhalt den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher entspricht, so ist der gewerbliche Reingewinn unter Berücksichtigung des Art. 9 II Ziff. 1 bis 4 und der Ziff. 2 und 3 des vorigen Absatzes nach den Grundsätzen zu berechnen, wie solche für die Inventur und Bilanz durch das Handelsgesetzbuch vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen. Insbesondere gilt dieses einerseits von dem Zuwachs des An- lagekapitals und andererseits von den regelmäßigen jährlichen Abschreibungen, welche einer angemessenen Berücksichtigung der Wertsverminderungen entsprechen sollen. Der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken gewohnheitsmäßig abgeschlossenen Geschäften und aus der Beteiligung an solchen Geschäften (Art. 7 Abs. 2 Ziff. 2 Iil. a) ist bei den nicht zu den Gewerbetreibenden gehörenden Steuerpflichtigen gleichfalls nach