278 denden oder Gewinnanteile bis zum Höchstbetrag von 3½6 des eingezahlten Aktien- oder Stammtapitals bezw. bei Gewerkschaften 3% der Summe der von den Gewerken geleisteten Beiträge, oder im Falle des Art. 3 Abs. 2 ein verhältnismäßiger Teil desselben in Abzug gebracht werden. Art. 17. Als steuerbares Einkommen der rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Ver- sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gilt das unter Berücksichtigung der Vorschrift des Art. 9 berechnete Einkommen aus den in Art. 6 Ziff. 1 bis 3 aufgeführten Einkommens- quellen, wobei das Einkommen aus Kapitalen und Renten in dem Verhältnis außer Berechnung zu bleiben hat, als unter der Gesamtversicherungssumme Versicherungsbeträge solcher Personen begriffen sind. welche außerhalb Württembergs wohnen; falls sich bei einem Versicherungszweig eine Gesamtversicherungssumme nicht ergibt, tritt an die Stelle der Versicherungssumme die Jahreseinnahme an Versicherungsbeiträgen. Das hienach sich ergebende steuerbare Einkommen wird indessen nur im hälftigen Betrag der Einkommensteuer unterstellt. III. Steuersatz. Art. 18. I. Der Einheitssatz der Einkommensteuer beträgt bei einem Jahreseinkommen von M AM. M 1 500 einschließlich bis zu 650 2 2 650 „ „ „ 800 3 3 800 „ „ „ 950 4 4 950 » ,,,, 1100 5 5. 1100 ,, ,,,, 1250 7 6 1250 „ „ „ 1 400 9 7 1 400 „ „ „ 1550 11 8 1550 „ „ „ 1 700 13 9 1 700 „ „ „ 1 850 16 10 1 850 „ „ „ 2 000 18 11 2 000 „ „ „ 2 150 21