282 Art. 19. Für jede Etatsperiode wird durch Finanzgesetz bestimmt, wie viele Prozente des Einheitssatzes der Einkommensteuer (Steuersatz) zur Erhebung kommen sollen, wobei jedoch für sämtliche Einheitssätze des Art. 18 der gleiche Prozentsatz zu bestimmen ist. Eine Erhebung der Einkommensteuer in einem höheren als dem in Art. 18 bestimmten Einheitssatze bleibt der ordentlichen Gesetzgebung vorbehalten. Sie kann jedoch für eine Finanzperiode im Wege des Finanzgesetzes erfolgen, wenn und soweit nach den festgesetzten Voranschlägen der Roheinnahmen aus den sämtlichen direkten und indirekten Steuern — ungerechnet die Erbschafts= und Schenkungssteuer, sowie die auf Reichsgesetz beruhenden Gerichtsgebühren — von der aufzubringenden gesamten Roheinnahme aus sämtlichen nicht ausgenommenen Steuern rechnungsmäßig für das einzelne Rechnungsjahr auf die Roh- einnahme aus der Einkommensteuer nicht mehr als ein Prozentsatz entfällt, welcher dem Verhältnis der Roheinnahme aus der Einkommensteuer zu den Roheinnahmen aus den sämtlichen übrigen, nicht ausgenommenen Steuern nach dem Durchschnitt des durch die Rechnungsergebnisse nachgewiesenen Rechnungssoll im zweiten bis fünften Jahre der Er- hebung der Einkommensteuer gleichkommt. Solange dieser Durchschnitt des Rechnungssoll nicht festgestellt ist, findet die Erhebung der Einkommensteuer in einem höheren als dem in Art. 18 bestimmten Einheitssatze im Wege des Finanzgesetzes überhaupt nicht statt. Art. 20. Steuerpflichtige mit einem steuerbaren Einkommen bis zu 2000 J4, welche ver- heiratet sind und einen gemeinsamen Haushalt führen, oder welche verwitwet sind und ein oder zwei nicht selbständig einzuschätzende Kinder unter fünfzehn Jahren unterhalten, sind statt in der diesem Einkommen entsprechenden Steuerstufe in der nächstniedrigeren Stufe zu veranlagen und, wenn sie in der untersten Stufe eingeschätzt sind, steuerfrei zu lassen. Haben verheiratete und einen gemeinsamen Haushalt führende oder verwitwete Steuer- pflichtige mit dem in Abs. 1 genannten Einkommen drei oder mehr nicht selbständig ein- zuschätzende Kinder unter fünfzehn Jahren zu unterhalten, so sind sie um eine weitere Stufe herabzusetzen und, wenn sie in der vorletzten Stufe eingeschätzt waren, steuerfrei zu lassen. Verheiratete und einen gemeinsamen Haushalt führende oder verwitwete Steuer-