289 Steuerpflichtige, welche in Württemberg weder Wohnsitz noch Aufenthalt haben, sind an dem Ort ihres letzten Wohnsitzes oder Aufenthalts in Württemberg einzuschätzen, und wenn in den Fällen des Art. 3 Abs. 3 die Voraussetzung eines letzten Wohnsitzes oder Aufenthalts in Württemberg nicht zutrifft, am Sitze des Vormundschafts- oder Nachlaßgerichts. Die Einschätzung auf Grund des Art. 3 Abs. 1 erfolgt an dem Orte, aus welchem das steuerbare Einkommen ganz oder zum größeren Teil bezogen wird. Die in Art. 2 bezeichneten Steuerpflichtigen werden an dem Orte, wo sie ihren Sitz haben, eingeschätzt, in den Fällen des Art. 3 Abs. 2 erfolgt die Einschätzung in dem Steuerdistrikte, wo der Grund= oder Gebäudebesitz ganz oder zum größeren Teil liegt oder wo der Gewerbebetrieb ganz oder zum größeren Teil stattfindet oder der bei der Steuerverwaltung etwa bestellte Vertreter seinen Wohnsitz hat. Wenn nach vorstehenden Bestimmungen der Ort der Einschätzung nicht festgestellt werden kann, bestimmt das Steuerkollegium die örtliche Zuständigkeit. 4. Vorbereitung der Einschätzung. Art. 39. Die Gemeinden sind verpflichtet, die für die Einschätzung erforderlichen Grundlagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu beschaffen. Die Besorgung der Geschäfte der zuständigen Gemeindebehörde kommt dem Orts- vorsteher zu, wenn nicht vom Gemeinderat mit Zustimmung des Bürgerausschusses die Aufstellung eines besonderen Gemeindebeamten für diesen Zweck angeordnet ist. Die Aufstellung eines besonderen Gemeindebeamten erfolgt durch Wahl des Gemeinde- rats. Zur Wahl eines Gemeindebeamten, dem gestattet sein soll, außerhalb der Gemeinde zu wohnen, bedarf es der Genehmigung des Bezirkssteueramts. Die Wahl bedarf der Bestätigung von seiten des Bezirkssteueramts, welche zu ver- sagen ist, wenn dem Gewählten die zur Versehung der Geschäfte erforderlichen Eigen- schaften mangeln. Wegen Versagung der in Abs. 3 bezeichneten Genehmigung und der Bestätigung kann der Gemeinderat, wegen Versagung der Bestätigung auch der Gewählte Beschwerde bei dem Steuerkollegium erheben. Das Steuerkollegium entscheidet endgültig.