291 schuß, so hat der Zwangsverwalter bezw. Konkursverwalter hievon der Gemeindebehörde Nachricht zu geben. Zum Zweck der Sicherung der Besteuerung des Einkommens aus Vermögen, welches von einer seitens eines württembergischen Nachlaßgerichts angeordneten Pflegschaft ver- waltet wird, hat, falls die Personen der Erben oder die Erbanteile ungewiß sind, der Pfleger der Gemeindebehörde Nachricht zu geben. Art. 43. Wer für die Zwecke seines Berufs andere Personen dauernd gegen Gehalt, Lohn oder sonstiges Entgelt beschäftigt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Gemeindebehörde diese Personen mit Namen, Berufsart und Wohnung anzugeben und über das von ihm herrührende Einkommen derselben Auskunft zu erteilen. Erfolgt die Beschäftigung der genannten Personen durch einen Vertreter, so liegt diesem die Verpflichtung ob. . Stenererklärungen. Art. 44. Vor Beginn des Einschätzungsgeschäfts hat das Bezirkssteueramt alle diejenigen Steuerpflichtigen, deren steuerbares Einkommen 2600 J/ und darüber beträgt, öffentlich aufzufordern, innerhalb der in der Aufforderung auf mindestens einundzwanzig Tage festzusetzenden Frist eine Steuererklärung abzugeben. Zugleich ist den einzelnen Steuerpflichtigen — mit Ausnahme derjenigen, deren steuerbares Einkommen zweifellos weniger als 2600 J beträgt — ein Formular zur Steuererklärung kostenfrei von Amts wegen zuzusenden mit der besonderen Aufforderung, innerhalb der festgesetzten Frist eine Steuererklärung abzugeben. Auch Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von weniger als 2600 4 kann das Bezirkssteueramt, wenn die angestellten Erhebungen genügende Merkmale für die Einschätzung nicht ergeben haben und weitere Ermittelungen ausgeschlossen oder aus- sichtslos sind, ein Formular zur Steuererklärung mit der in Abs. 2 bezeichneten Auf- forderung zusenden. An die in Art. 2 I Ziff. 4 und Art. 17 bezeichneten Steuerpflichtigen ergeht die öffentliche Aufforderung und die Zusendung eines Formulars ohne Rücksicht auf den Betrag ihres steuerbaren Einkommens.