293 Art. 46. In der Steuererklärung sind anzugeben: 1) der Gesamtbetrag des steuerbaren Jahreseinkommens (Art. 10), getrennt nach den in Art. 6 vorgesehenen Arten von Einkommensquellen; 2) die Steuern, Schuldzinsen, Renten, Lasten und Beiträge zu Versicherungs= und Pensionskassen, deren Abzug beansprucht wird und nach Art. 9 1 Ziff. 3, 4 und 5 zulässig ist; 3) der Verlust, welcher bei Berechnung des Einkommens aus einer einzelnen Art von Einkommensgquellen sich ergeben hat und von dem Steuerpflichtigen an dem Gesamtbetrag des steuerbaren Jahreseinkommens nach Art. 9 I Ziff. 6 in Abzug gebracht werden will. Außerdem ist noch besonders anzugeben: 4) das Einkommen von dem außerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grund= und Gebäudebesitz oder Gewerbebetrieb; 5) der Beginn des Geschäfts= oder Wirtschaftsjahres, welches der Steuerpflichtige der Berechnung seines Einkommens zu Grunde legt (Art. 10 Abs. 4). Die in Art. 17 genannten Steuerpflichtigen haben ihren Steuererklärungen eine nähere Berechnung ihres Einkommens, unter Angabe der auf Grund des Art. 17 Abs. 2 gemachten Abzüge, beizufügen, auch auf Verlangen die zur Prüfung dieser Berechnungen erforderlichen Unterlagen zu liefern. Die Steuererklärung der in Art. 2 I Ziff. 4 genannten Steuerpflichtigen hat an Stelle der in Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten: a. die Summe der an die Mitglieder verteilten oder ihnen gutgeschriebenen Aktien- zinsen, Dividenden oder Gewinnanteile, b. die Verwendungen zur Tilgung von Kapitalschulden oder des Grundkapitals, zur Verbesserung oder Erweiterung des Geschäfts, sowie zur Bildung von Reserve- fonds und den Betrag der in Art. 9 II Ziff. 4 genannten Ertrags= und Ein- kommensteuern. Art. 47. Soweit es sich um Einkommen handelt, welches seiner Natur nach nur durch Schätzung ermittelt werden kann, soll dem Steuerpflichtigen auf seinen Antrag von dem Bezirks- steueramt gestattet werden, in die Steuererklärung statt der ziffermäßigen Angabe des 5