297 Bedenken nicht entgegenstehen, auf die vom Steuerpflichtigen benannten Personen Rück- sicht zu nehmen. Auf die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen kommen die Vorschriften der Civilprozeßordnung über das Recht zur Verweigerung eines Zeugnisses oder Gutachtens entsprechend zur Anwendung; außerdem können Personen, welche bei dem Steuerpflichtigen bedienstet sind, das Zeugnis verweigern. Zeugen und Sachver- ständige, welche unentschuldigt ausbleiben oder ohne gesetzlichen Grund die Ablegung des Zeugnisses oder Gutachtens verweigern, werden auf den Antrag der Einschätzungskom- mission durch den Amtsrichter vernommen. Die Gebühren für Zeugen und Sachver- ständige werden nach den im Civilprozeß zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet. Art. 54. Soweit Steuererklärungen vorliegen, gilt außerdem folgendes: Wenn gegen die Richtigkeit der abgegebenen Steuererklärungen Bedenken nicht bestehen, sind der Einschätzung diese Steuererklärungen zu Grunde zu legen. Anderenfalls hat die Einschätzungskommission, ehe sie zu Beweiserhebungen schreitet, dem Steuerpflichtigen die gegen die Richtigkeit seiner Steuererklärung sprechenden Gründe zu bezeichnen und ihm Gelegenheit zur mündlichen Darlegung vor der Kommission oder auf sein Ansuchen vor dem Vorsitzenden derselben zu geben. Macht der Steuerpflichtige von der ihm gegebenen Gelegenheit keinen Gebrauch oder werden die Bedenken durch seine Darlegung und durch die erforderlichenfalls nunmehr vorzunehmenden Erhebungen nicht beseitigt, so ist dem Steuerpflichtigen eine angemessene Frist zur Erklärung über dieselben oder über bestimmte an ihn gerichtete Fragen zu erteilen. Der Steuerpflichtige kann bei dieser Darlegung und Erklärung sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen; als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, im übrigen aber nur solche Personen zu- zulassen, welche die Vertretung anderer Personen nicht als Geschäft betreiben. Verweigert der Steuerpflichtige die verlangte Erklärung, so ist ohne Rücksicht auf die Angaben des Steuerpflichtigen die Einschätzung vorzunehmen. Gibt der Steuerpflichtige die verlangte Erklärung ab, so hat die Kommission die tatsächlichen Angaben des Steuer- pflichtigen ihren Berechnungen zu Grunde zu legen, sofern nicht die Erhebungen begründete Zweifel an der Nichtigkeit derselben ergeben haben.