300 wöchigen Notfrist vom Tage der Zustellung an gegen die Verfügung Einspruch zu erheben und die Entscheidung des Steuerkollegiums zu verlangen. Art. 60. über die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Einschätzungskommission ent- scheidet das Steuerkollegium in der Besetzung von drei Mitgliedern unter Zuziehung von vier Landesschätzern. Das Finanzministerium bestimmt die erforderliche Zahl der Landesschätzer und ernennt dieselben aus den Bezirksschätzern des Landes auf die Dauer von drei Jahren in der Weise, daß auf jeden Regierungskreis eine gleich große Zahl entfällt und die verschiedenen Arten des Einkommens möglichst berücksichtigt werden. Die Berufung der Landesschätzer zu den einzelnen Sitzungen hat durch das Steuer- kollegium zu geschehen unter tunlichster Berücksichtigung der verschiedenen Regierungskreise und Einkommensarten, sowie unter möglichst gleichmäßiger Zuziehung der einzelnen Landesschätzer. Die Landesschätzer sind, falls ihre Beeidigung bei der Einschätzungskommission noch nicht erfolgt ist, bei ihrer ersten Dienstleistung im Steuerkollegium durch den Vorsitzenden gemäß Art. 35 Abs. 1 eidlich zu verpflichten. Bei Landesschätzern, welche als Bezirks- schätzer eidlich verpflichtet worden sind, genügt die Verweisung auf den abgelegten Eid. Die Landesschätzer haben gleich dem Vorsitzenden und den übrigen ordentlichen Mit- gliedern des Steuerkollegiums volles Stimmrecht. Sie haben bei der Abstimmung ihre Stimme zuerst abzugeben. Auf die Ausschließung und Ablehnung der Landesschätzer und deren Entschädigung finden die Vorschriften der Art. 33, 31 und 36 mit der Maßgabe Anwendung, daß über das Ablehnungsgesuch der Vorsitzende des Steuerkollegiums zu entscheiden hat. Die Beschlußfähigkeit wird dadurch, daß ein Landesschätzer im einzelnen Fall kraft Gesetzes oder infolge einer Ablehnung an der Mitwirkung behindert ist, nicht berührt. Ein Landesschätzer, welcher bei einer durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung der Einschätzungskommission mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung kraft Gesetzes ausgeschlossen. Art. 61. Dem beschwerdeführenden Steuerpflichtigen soll auf seinen Antrag und kann von Amts wegen Gelegenheit zur mündlichen Darlegung vor dem Steuerkollegium gegeben werden.