302 Art. 63. Für das Verfahren vor dem Steuerkollegium und dem Finanzministerium gelten außerdem folgende Vorschriften: 1) Der Steuerpflichtige kann neue Tatsachen und neue Beweismittel anführen. Auf sein Ansuchen ist ihm von den Akten, auf Grund deren die Entscheidung über das Rechtsmittel erfolgen soll, Einsicht zu gewähren und Abschrift auf seine Kosten zu erteilen. Zu den Beweisaufnahmen ist er zu laden; sein Ausbleiben steht der Beweisaufnahme nicht entgegen. 2) Der Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen und Beweismittel zu Grunde gelegt werden, bezüglich deren dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Außerung gegeben war. Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, so soll die Entscheidung eine Würdigung des rechtlichen und tat- sächlichen Vorbringens und der Beweismittel des Beschwerdeführers enthalten. 3) Wird die von einem Steuerpflichtigen erhobene Beschwerde abgewiesen, so können die durch die Beschwerde verursachten Kosten dem Steuerpflichtigen auferlegt werden. Hat die Beschwerde teilweisen Erfolg, so kann eine angemessene Ver- teilung der Kosten verfügt werden. Zu den Kosten, deren Ersatz dem Steuer- pflichtigen auferlegt werden kann, gehören jedoch nicht die den Steuerbeamten und Schätzern für Reisekosten und Zeitverlust gewährten Entschädigungen, dagegen die Mehrkosten, welche durch die Zuziehung eines auswärtigen Schätzers seitens des Stenerpflichtigen (Art. 61 Abs. 4) entstehen. Die durch die Beschwerde ver- ursachten Kosten können einem Steuerpflichtigen, der die in Gemäßheit der Art. 53 Abs. 2 und Art. 524 Abs. 3 von ihm geforderte Auskunft verweigert oder ohne genügenden Entschuldigungsgrund in der gestellten Frist gar nicht oder unvollständig oder unrichtig erteilt, im Falle groben Verschuldens desselben auch dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn die Beschwerde Erfolg hat. 4) Auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Notfrist finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung mit der Maßgabe ent- sprechende Anwendung, daß einem unabwendbaren Zufall es gleichzuachten ist, wenn der Steuerpflichtige von einer Zustellung, die ihm nicht persönlich behändigt worden ist, ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. Eine Versäumung,